Krankenkassen
Zuschuss zum Zahnersatz
Als Zahnersatz gelten Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- oder Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen. Zahnersatz gehört zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom Januar 2004 haben Versicherte Anspruch auf die Kostenerstattung zahnmedizinischer Leistungen in allen EU-Staaten - also auch in Ungarn.
Anhand der Unterlagen, z. B. des Heil- und Kostenplans, lässt man die Behandlung vor der Abreise von der zuständigen Krankenkasse prüfen und genehmigen.

Offizieller Vertragspartner der
Techniker Krankenkasse.
Befundbezogene Festzuschüsse
Mit der Einführung von so genannten befundbezogenen Festzuschüssen zum 1. Januar 2005 hat sich vor allem die Berechnungsgrundlage für die Bezuschussung von Zahnersatzleistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen geändert. Maßgeblich für die Leistung der Krankenkasse ist seitdem die medizinisch notwendige Versorgung, die in der Mehrzahl der Fälle angewandt wird.
Diese Regelung bietet Patientinnen und Patienten einen großen Vorteil: Sie können sich für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, zum Beispiel für Implantate, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren.
Die Höhe der befundbezogenen Festzuschüsse beträgt 50 Prozent der für die Regelversorgung notwendigen Leistungen. Die Regelversorgung wird in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestimmt. Patientinnen und Patienten, die jedes Jahr zu einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen, können bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Zuschuss erhalten.
Erfolgt die Behandlung zu günstigeren Konditionen in Ungarn (also im EU-Ausland), wird die Zuschusshöhe aber nicht verändert. Daraus ergibt sich ein besonderer Spareffekt: Ein Zuschuss, der sich anhand hoher deutscher Behandlungskosten bemisst, kann in vollem Umfang für eine wesentlich günstigere Behandlung in Ungarn angewandt werden, wodurch der Eigenanteil der Patienten beträchtlich sinkt.
Quelle: www.ungarn-tourismus.de
Beispiele für Festzuschüsse
A) Ein durch Karies zerstörter Schneidezahn
Bei dieser Situation liegen zwei Befunde vor: Erstens gibt es einen behandlungsbedürftigen Zahn, der durch Karies zerstört ist. Zweitens liegt dieser Zahn in der "Lächelzone", also im sichtbaren Bereich. Die Regelversorgung sieht deshalb vor, dass der Zahn eine Krone erhält und zur sichtbaren Seite hin zahnfarben verblendet wird. Entsprechend erhält der Patient zwei Festzuschüsse:
| Festzuschüsse in Euro (2011) |
| |
Ohne Bonus |
Mit Bonus 20% |
Mit Bonus 30% |
Bei Härtefällen |
| Für den zerstörten Zahn: |
138 |
165,60 |
179,40 |
276 |
| Für die Verblendung: |
44,06 |
53,59 |
58,06 |
89,32 |
| Gesamtzuschuss: |
182,06 |
219,19 |
237,46 |
365,32 |
Diese Zuschüsse erhält der Patient unabhängig davon, für welche Therapie er sich entscheidet. Wählt er zum Beispiel statt der teilweisen Verblendung eine Komplett-Verblendung, muss er die entstehenden Mehrkosten selbst bezahlen.
B) Ein fehlender Zahn im Verblendbereich
Auch hier liegen zwei Befunde vor: Erstens fehlt ein Zahn. Zweitens befindet sich die Lücke im sichtbaren Bereich. Nach der Regelversorgung wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke geschlossen. Die Nachbarzähne erhalten Kronen, die das Brückenglied tragen. Die zwei Zähne im sichtbaren Bereich erhalten eine zahnfarbene Verblendung. Dafür fallen drei Festzuschüsse an:
| Festzuschüsse in Euro (2011) |
| |
Ohne Bonus |
Mit Bonus 20% |
Mit Bonus 30% |
Bei Härtefällen |
| Für eine Lücke mit einem fehlendem Zahn: |
291,55 |
349,86 |
379,02 |
583,10 |
| Für die Verblendung des ersten kleinen Backenzahns: |
43,53 |
52,24 |
56,59 |
87,06 |
| Für die Verblendung des zweiten kleinen Backenzahns: |
43,53 |
52,24 |
56,59 |
87,06 |
| Gesamtzuschuss: |
378,61 |
454,34 |
492,20 |
757,22 |
Auch hier gilt, dass der Patient die Mehrkosten selbst tragen muss, wenn er sich für eine andere Versorgung als die Regelversorgung, zum Beispiel für eine Implantatkonstruktion, entscheidet.
C) Sieben fehlende Zähne im Unterkiefer
Für die Berechnung der Festzuschüsse wird bei dieser Situation ein einziger Befund zugrunde gelegt: Es fehlen mehr als vier Zähne in einem Kiefer. Die Regelversorgung sieht in diesem Fall eine Modellgussprothese zum Ersatz der fehlenden Zähne vor. Der Patient erhält folgenden Festzuschuss:
| Festzuschüsse in Euro (2011) |
| |
Ohne Bonus |
Mit Bonus 20% |
Mit Bonus 30% |
Bei Härtefällen |
| Für mehr als vier Fehlende Zähne: |
125,33 |
150,40 |
162,93 |
250,66 |
| Gesamtzuschuss: |
125,33 |
150,40 |
162,93 |
250,66 |
D) Zahnloser Unterkiefer
Sind gar keine Zähne in einem Kiefer mehr vorhanden, ist in der Regelversorgung eine Vollprothese vorgesehen. Der Festzuschuss beträgt dann:
| Festzuschüsse in Euro (2011) |
| |
Ohne Bonus |
Mit Bonus 20% |
Mit Bonus 30% |
Bei Härtefällen |
| Für den zahnlosen Unterkiefer: |
237,79 |
285,35 |
309,13 |
475,58 |
| Gesamtzuschuss: |
237,79 |
285,35 |
309,13 |
475,58 |
Quelle: www.zahnarzt-zweitmeinung.de